Satzung

Satzung von GreengrowHerford e. V.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.

1. Der Verein führt den Namen GreengrowHerford e. V.

2. Er hat seinen Sitz in Herford, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er trägt dann den Zusatz, e. V.".

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein strebt die Anerkennung als Gemeinnützige Anbauvereinigung nach dem Cannabisgesetz an. Der Zweck ist der künftige Legale, gemeinschaftliche Anbau von Cannabis zu Genusszwecken sowie dessen Abgabe an Vereinsmitglieder für den Eigengebrauch und die Abgabe von beim Anbau entstandenem Vermehrungsmaterial auch an nicht Vereinsmitglieder.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein ist nicht auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet, er verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

3. Ausschließlicher Zweck ist der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden die mindestens 21 Jahre alt sind. Die maximale Zahl der Mitglieder des Vereins ist auf 500 begrenzt. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen.

2. Mitglied kann nur werden, wer 21 Jahre alt ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mindestens 6 Monate in Deutschland hat und nicht Mitglied in einem anderen Verein mit ähnlichem Zweck ist. Die Mitgliedschaft endet, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mitgliedes nicht mehr in Deutschland liegt.

3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

4. Das alter und der Wohnsitz sind dem Vorstand durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen. Das Mitglied hat gegenüber dem Verein schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass er oder sie kein Mitglied in einem anderen Anbauverein ist. Bei Änderung des Wohnsitzes ist dieses dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

5. Mitglieder haben die Pflicht, beim gemeinschaftlichen Anbau von Cannabisaktiv mitzuwirken. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur Natürliche und Volljährige Personen ab dem 2I. Lebensjahr beteiligen.

6. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten.

7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

8. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende Aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.

9. Mindestdauer der Mitgliedschaft von 3 Monaten.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe, der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.

3. Sämtliche, den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbau Rat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen.

4. Die Gesetze und Vereinsregeln sind einzuhalten.

 

§ 5 Vereinsmittel

1. Einnahmen erzielt der Verein durch

a) Beiträge, Falls diese beschlossen werden.

b) Sonderbeträge für die Abgabe von Cannabis, Stecklingen und Samen

2. Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für Anschubfinanzierung und Längerfristige Investitionen aus allgemeinen Vereins Mitteln unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden Mitglieder finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiertsich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereins Zuschlages und ggfs. gesetzlich geregelter Abgaben.

3. Tätigkeiten mit hohem Zeitaufwand können mit Minijobern oder Vollzeit Kräften erfolgen. Diese Personen müssen Mitglied sein, dazu gehört auch der Vorstand. Beim Anbau und der Weitergabe dürfen keine Vollzeitkräfte, sondern allenfalls geringfügig Beschäftigte im Sinn des § 8 Abs. 1 SGB IV, die Vereinsmitglieder sind, eingesetzt werden.

4. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

§ 6 0rgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbau rat.

I. Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere.

a) die Wahl des Vorstandes und des Anbaurats. 

b) die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.

c) die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans.

d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss.

e) die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes.

f) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes. 

g) der Erlass der Beitragsordnung und des Vereins Zuschlages für Cannabisprodukte, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

h) die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.

i) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. 

j) die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anbaurats.

3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Frist beginnt mit dem Versand der Einladung. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten, soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.

5. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokoll Führung unterschrieben. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn ihm nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Veröffentlichung schriftlich oder per E-Mail widersprochen wird.

7. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.

8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.

9. Mitgliederversammlungen können auch Per Zoom Meeting oder ähnlichem online stattfinden.

II. Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Er bildet den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

2. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen zu erweitern ist. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

3 Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorstand vertreten.

4. Die Amtszeit des Vorstandes ist unbefristet. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

5. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu Stellen.

6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

7. Der Vorstand kann aufgrund von zeitlichem Aufkommen des Vereins angestellt werden.

8. Der Vorstand darf vom Finanzamt oder dem Vereinsregister gewünschte Änderungen eigenständig veranlassen und eintragen lassen, soweit es sich um reinredaktionelle Änderungen handelt.

III. Der Anbau Rat

1. Der Anbau Rat besteht aus mindestens 2 und höchstens 8 gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbau Rat zu entsenden.

2. Anbau Ratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

3. Der Anbau Rat wird von der Mitgliederversammlung auf mind. zwei Jahre gewählt,

4. Die Aufgaben des Anbaurats sind

a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus.

b) Wahl der Cannabissorten für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern.

c) Berechnung des Selbstkosten Anteils für jede angebaute Sorte.

5. Sitzungen des Anbau Rats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.

6. Der Anbau Rat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

§ 7 Satzungsänderung und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die frühzeitige Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Änderungen sind Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

4. Redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

5. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation an den folgenden Verein:

1.

Deutsches Kinderhilfswerk e.V.

Leipziger Straße 116-118

10117 Berlin

Fon: 030 - 30 86 93 - 0

Fax: 030 - 30 86 93 - 93

E-Mail: dhhw@dhhw.de

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